M e r k b l a t t

für den Faschingsumzug am 11.02.2024

Die Edlinger Faschingsgesellschaft bittet die Teilnehmer des Faschingsumzuges um Beachtung folgender Punkte:

Die Teilnehmer stellen den Veranstalter von allen Ersatzansprüchen frei, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen wegen Verletzung der Auflagen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden.

  1. Die Teilnehmer der Veranstaltung haben keine Sonderrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Den Anweisungen der Polizei, der Feuerwehr und den Organisatoren der Veranstaltung ist Folge zu leisten. Jeder Zugteilnehmer haftet selbst für sein eigenes Leben und seine Gesundheit.
  2. Die Fahrzeuge (Zugmaschine-Anhänger) der Veranstaltungsteilnehmer müssen den Vorschriften der StVZO entsprechen. Die im Rahmen des Faschingsumzuges eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrs-, betriebssicher und zugelassen sein und den besonderen Anforderungen der Veranstaltung entsprechen. Die Fahrzeuge dürfen während der Veranstaltung nur Schrittgeschwindigkeit fahren.
  3. Von jedem Zugteilnehmer sind mindestens zwei Begleitpersonen zu bestimmen bei Gesamtlänge von bis zu 10m, bzw. ab 10 sind 6 Personen zu bestimmen, welche während des Zuges links und rechts des Fahrzeuges mitgehen. Diese Personen haben darauf zu achten, dass keine Zuschauer durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden! Diese Personen müssen sowohl körperlich als auch geistig in der Lage sein diese Aufgabe wahrzunehmen. Begleitpersonen müssen Warnwesten tragen.
  4. Zugelassen sind nur Zugfahrzeuge bis max. 150 PS, die Wagengröße ist auf eine Breite von max. 2.60 Meter beschränkt! Doppelstockaufbau ist nicht zulässig. WC-Einrichtungen am Faschingswagen sind verboten. Beachten Sie die WC-Schilder am Weg! Die maximalen Abmessungen werden bei der Zugaufstellung kontrolliert! Fahrzeuge welche die maximalen Abmessungen überschreiten werden von der Teilnahme ausgeschlossen! Es gibt keine Ausnahmen!
  5. Personen dürfen während der Veranstaltung, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, auf Anhängern befördert werden. Die Höchstzahl der beförderten Personen hat mit dem zulässigen Gesamtgewicht in Einklang zu stehen. Bei den An- und Abfahrten dürfen die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h gefahren werden. Eine Kennzeichnung mit einem Geschwindigkeitsschild ist zwingend vorgeschrieben.
  6. Durch die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden. Die zusätzlichen Aufbauten müssen rutschfest und mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die beförderten Personen müssen durch ein Geländer von ausreichender Höhe und Stärke gegen Herabstürzen gesichert sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers bestehen. Am Anhängerfahrzeug muss ein Unterfahrschutz von ca. 30 cm über Boden angebracht sein, dass Personen nicht unter das Fahrzeug rutschen können.
  7. Der Fahrzeugführer muss im Besitz, der für die eingesetzte Zugmaschine erforderlichen Fahrerlaubnis und mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss über eine ausreichende Fahrpraxis verfügen. Für die Fahrer herrscht vor und während des Faschingszuges ein Alkohol- und Drogenverbot. Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten.
  8. Für jedes Fahrzeug muss eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, die den Einsatz im Faschingszug und Brauchtumsveranstaltungen für Unfälle und Schäden jeder Art abdeckt. Es wird empfohlen, sich eine Bestätigung über den Versicherungsschutz bei Brauchtumsveranstaltungen der Zugmaschine von der jeweiligen Versicherung zusenden zu lassen.Nicht verkehrssichere und ordnungsgemäß zugelassene Fahrzeuge werden von der Zugteilnahme ausgeschlossen!
  9. Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.
  10. Gegenstände welche Personen verletzen können, dürfen nicht geworfen werden. Sämtliches Wurfmaterial wie Bonbons, Luftschlangen u.ä. sind zur Vermeidung von Unfällen weit in die Zuschauer zu werfen. Mitlaufenden Kindern darf auf keinen Fall etwas zugeworfen werden.
  11. Die Verwendung von Schießgeräten aller Art ist verboten. Des Weiteren ist es untersagt, Feuerwerks- oder Knallkörper zu werfen bzw. anzuzünden und Papierschlangen oder Konfetti zur Wiederbenutzung von der Straße aufzusammeln.
  12. Konfetti aus Glanzpapier, Plastik oder gar alte Bettfedern zu werfen ist nicht erlaubt. Konfetti-Kanonen sind verboten. Bei Zuwiderhandeln werden vom Veranstalter pauschal Reinigungsgebühren in Höhe von bis zu 500€ erhoben welche sofort vor Ort und in Bar zu entrichten sind!
  13. Bei der Maskierung und im Benehmen der Zugteilnehmer ist alles zu vermeiden, was gegen Sitte und Anstand verstößt. Das Beschmieren der Zuschauer und der eingesetzten Dienstkräfte mit Ruß oder Farbe ist zu unterlassen.
  14. Wir weisen darauf hin, dass alle Zugteilnehmer verpflichtet sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetz einzuhalten (z.B.Ausschank von Alkohol)!

Sollten uns Zuwiderhandlungen bekannt werden, behalten wir uns das Recht vor die betreffenden Zugteilnehmer von der Teilnahme auszuschließen und den Vorfall ggf. zur Anzeige zu bringen!

Die Wagen und Gruppen sind Gäste der Gemeinde Edling und der Edlinger Vereine. Bitte sorgen Sie dafür, dass raudihaftes Verhalten und Gewalt erst gar nicht aufkommen, wir sind der Meinung, dies gehört nicht zu einer Faschingsgaudi und machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir alle Verursacher von Sach- und Personenschäden zur Verantwortung ziehen werden.

Verkauf während des Faschingsumzuges von den Wägen ist verboten!

Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.